Erbschaftsteuerreformgesetz
Ist ab der parlamentarischen
Sommerpause alles zu spät?!
Schlafen unsere Interessenvertreter VGF und
VDR für den Bereich der Schifffahrt und der Schiffsbeteiligungen
nur den obligatorischen Schlaf der
Ahnungslosigkeit?
Am 13.02.2008 hat das
Bundesministerium der Finanzen insgesamt drei Diskussionsentwürfe
zu den Rechtsverordnungen zur Neuregelung des Bewertungsgesetzes
im Zusammenhang mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz veröffentlicht.
Das BMF kommt mit diesen Entwürfen der Forderung nach, seine
Vorstellungen für eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG-Urteil vom 7.11.2006) entsprechende Bewertung möglichst
noch vor der parlamentarischen Debatte der Erbschaftsteuer-Reform
zu artikulieren.
Der Zeitdruck auf das
BMF wird zusehends größer, weil das BVerfG den Steuergesetzgeber
in diesem Urteil dazu verpflichtet eine Neuregelung der Erbschaft-/
Schenkungsteuer bis zum 31.12.2008 zu treffen, denn danach käme
als logische Folge die Abschaffung der Erbschaftsteuer, aber diese
Pfründe wird sich das BMF sicherlich nicht entgehen lassen.
Wir sind ja schließlich in Deutschland und nicht im europäischen
Ausland, wo diese Steuer schon lange abgeschafft wurde.
Das Ergebnis des Entwurfs für
die Bewertung von Anteilen und Betriebsvermögen ist mehr als
enttäuschend: Das vorgeschlagene so genannte "Vereinfachte
Ertragswertverfahren" führt zu Wertansätzen für
vererbte Betriebsvermögen, die deutlich über dem tatsächlich
am Markt erzielbaren Preisen liegen. Das Ertragswertverfahren ist
die meist verbreitete Methode zur Ermittlung des Unternehmenswertes.
Es basiert auf der Annahme, dass der Wert eines Unternehmens hauptsächlich
in den zu erwartenden Ertragsüberschüssen, also durch
sein Potential, in Zukunft Gewinne zu erzeugen, bestimmt wird. Der
Ertragswert wird somit bestimmt durch den erwarteten Unternehmenserfolg
in den folgenden Jahren und durch einen Kapitalisierungszinssatz,
mit dem die zukünftigen Überschüsse auf den Zeitpunkt
des Verkaufs abgezinst werden.
Wesentlicher Punkt der Verordnung ist
der sich aus Basiszinssatz und Risikoaufschlag ergebende Kapitalisierungszinssatz.
Er führt im Ergebnis zu unrealistisch hohen Unternehmenswerten.
Bei einem aktuellen Basiszinssatz von 4,1% - hierzu wird Bezug genommen
auf die von der Deutschen Bundesbank regelmäßig in der
Kapitalmarktstatistik veröffentlichte durchschnittliche Umlaufrendite
für börsennotierte Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit
von über neun bis einschließlich zehn Jahren - und einem
Risikoaufschlag von 4,5% kommt man zu einem Unternehmenswert vom
11,6-fachen des Durchschnittsertrags der letzten drei (!) Jahre.
Ein solcher Vervielfacher widerspricht jeder gängigen Bewertungspraxis.
Somit droht bei strikter Anwendung
des sog. "Vereinfachten Ertragswertverfahrens" eine Überbewertung,
im ungünstigsten Fall um bis zu 60 % und mehr! Nach Perioden
überdurchschnittlicher Erträge sowie in Niedrigzinsphasen
droht sogar eine noch stärkere Überbewertung. Doch eine
weitaus größere Gefahr liegt in der sog. Behaltefrist!
Der Gesetzesentwurf sieht eine Behaltefrist
von 15 Jahren vor, d.h. wird Betriebsvermögen vererbt oder
verschenkt, dann muß der Begünstigte das Betriebsvermögen
für 15 Jahre fortführen, um in den Genuß der steuerlichen
Vergünstigungen zu kommen, die das neue Erbschaftsteuergesetz
vorsieht. Sicherlich ist es unbestritten, wenn die Begünstigung
des Betriebsvermögens von einer gewissen Verbleibensfrist abhängig
gemacht wird! 15 Jahre sind ein Zeitraum, der in der heutigen Zeit
für die Planung eines Betriebes völlig irreal ist. Es
ist praktisch nicht durchführbar, einen Betrieb über einen
so langen Zeitraum unverändert zu belassen, damit es nicht
steuerschädlich ist. In einem schnelllebigen Wirtschaftssystem
sind bereits 10 Jahre ein kaum noch zu überschauender Zeitraum,
der einem sich am Markt behauptenden Unternehmen als Restriktion
für eine Steuerverschonung aufgebürdet werden kann.
Vielleicht haben die mit dem Entwurf
des Gesetzes befassten Politiker keinen Bezug zu der absoluten Zahl
15 Jahre, deshalb sollten die hier insbesondere für die Schifffahrt
angesprochenen Verbände die Argumentation dahingehend verändern,
dass 15 Jahre insgesamt 3 ¾ Legislaturperioden sind. Vielleicht
können die Politiker damit besser umgehen und verstehen das
Problem.
Doch das ist noch nicht das Ende vom
Lied! Eine weitere Erschwernis liegt in der vermeintlichen Vergünstigung
beim Betriebsvermögen von 15%, mindestens aber 150.000 Euro,
die freigestellt werden sollen von der Besteuerung. Wenn aber mit
der Verbleibensdauer von 15 Jahren und deren Unterschreitung, durch
welche Vorgänge auch immer, der Fortfall der Vergünstigungen
in vollem Umfang eintritt, muß zwangsläufig auch der
Fortfall dieser 15%/150.000 Euro-Grenze erfolgen. Der Gesetzesentwurf
sagt dazu nichts.
In der Drucksache 16/8547 vom 12.3.2008,
Stellungnahme des Bundesrates zur Reform des Erbschaftsteuergesetzes,
stellt der Bundesrat schon einige Forderungen zur Änderung
des Gesetzesentwurfes, der aber noch nicht weit genug gefasst ist.
Sicherlich kann der gesamte Schifffahrtsbereich mit einer 10-jährigen
Verbleibensfrist leben, aber es muß, wie auch ursprünglich
vorgesehen, eine "Proratarische Auflösung" der gestundeten
Erbschaftsteuerschuld erfolgen. Das bedeutet im Klartext: Wenn die
Erbschaftsteuerschuld für 10 Jahre gestundet wird und es erfolgt
nach Ablauf des Jahres "Neun" der Verbleibensfrist ein
Verkauf des Betriebsvermögens, dann kann nur noch ein Zehntel
der Erbschaftsteuer eingefordert werden. Das wäre sicherlich
eine vernünftige Regelung, die den entsprechenden Sachzwängen
gerecht würde.
Um sich dem eingangs erwähnten
vereinfachten Verfahren zur Ermittlung des Ertragswertes zu erwehren
verbleibt dann nur die Möglichkeit einen Gutachter zu beauftragen,
den Wert des Betriebsvermögens zu ermitteln, um nicht steuerlich
unter zu gehen. Wer sich nicht wehrt, wird künftig vom Fiskus
über den Tisch gezogen. Somit entpuppt sich die geplante Bewertungsverordnung
als Arbeitsprogramm für bestimmte Berufsgruppen, ausgetragen
auf dem Rücken des Mittelstandes und insbesondere der Schifffahrt.
Was sollte unbedingt von den Verbänden getan
werden?
Die angesprochenen Verbände, Verband Deutscher
Reeder (VDR) für die gesamte Schifffahrt und der Verband geschlossene
Fonds (VGF), zielgerichtet für die Initiatoren von Schiffsbeteiligungen,
sollten über Ihre Verbandsvorsitzenden, Herrn Dr. Nöll
und Herrn Romba, anfangen Sturm zu laufen, bevor ein Monstrum an
Erbschaftsteuerreformgesetz ("verbrochen") verabschiedet
wird! Dieser Aktion sollte tunlichst sofort (!!!) geschehen, weil
der Gesetzgeber unter Zugzwang steht und deswegen mit "Panikattacken"
zu rechnen ist!
Was können Sie jetzt noch machen?
Den vom Erbschaftsteuerreformgesetz bedrohten
Kapitalanlegern in Schiffsbeteiligungen möchten wir den dringenden
Ratschlag erteilen, sich diesbezüglich mit Ihrem Steuerberater
unverzüglich in Verbindung zu setzen, um schnellstmöglich
eine Lösung herbei zu führen. Es gibt zwei sichere Lösungen
für das Problem, wir helfen Ihnen gern!
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